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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.09.2000
Aktenzeichen: 22 W 26/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 326 Abs. 1 | |
BGB § 826 | |
ZPO § 322 |
Zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids, durch den ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus rückabzuwickelnden Grundstückskaufvertrag tituliert wird.
2.
Der Anspruch auf Zahlung von vertraglich geschuldeten Fälligkeitszinsen entfällt mit Ablauf der nach § 326 Abs. 1 BGB gesetzten Frist. Die Fälligkeitszinsen können unter den Gesichtspunkt des Nichterfüllungsschadens gemäß § 326 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer nicht das Recht, Schadensersatz zu fordern, durch Erklärung eines Rücktritts verloren hat.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
22 W 26/00 OLG Hamm 7 O 447/99 LG Bielefeld
Hamm, den 18.09.2000
In Sachen
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.01.2000 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner, mit der sie begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid für unzulässig zu erklären.
Mit notariellem Vertrag vom 19.08.1998 kaufte die Antragstellerin von den Antragsgegnern das Hausgrundstück in welches die Antragstellerin mit ihrer Familie aufgrund eines undatierten Mietvertrages zwischen ihr und ihrem Ehemann einerseits und den Antragsgegnern andererseits bereits seit dem 01.07.1997 bewohnte und teilweise auf eigene Kosten ausgebaut hatte. Der Kaufpreis in Höhe von 495.000,00 DM sollte zwei Wochen nach Mitteilung des Notars über das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen fällig und ab Fälligkeit mit 10 % jährlich zu verzinsen sein. Aufgrund einer Fälligkeitsmitteilung des Notars vom 10.09.1998 wurde der Kaufpreis am 25.09.1998 zur Zahlung fällig. Nachdem die Antragstellerin nicht zahlte, ließen die Antragsgegner ihr mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.1998 eine Zahlungsfrist von 10 Tagen setzen und den Rücktritt vom Vertrag bei erfolglosem Fristablauf androhen. Außerdem forderten sie die Antragstellerin auf, die durch die Inanspruchnahme ihrer Bevollmächtigten entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.192,51 DM zu zahlen. Da die Antragsgegnerin auch innerhalb der gesetzten Frist nicht zahlte, erklärten die Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.1999 den Rücktritt vom Vertrag und forderten mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 05.03.1999 Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen für die Zeit vom 25.09.1998 bis zum 28.01.1999 in Höhe von 10 % von 495.000,00 DM = 16.912,50 DM zzgl. bisher entstandener Anwaltskosten in Höhe von 5.192,51 DM. Nachdem die Antragsgegnerin auch diese Beträge nicht zahlte, erwirkten die Antragsgegner am 28.05.1999 einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen über folgende Beträge:
I 1) Zinsen aus Kaufvertrag v. 19.08.1998 16.912,50 DM 2) Rechtsanwaltshonorar 5.192,51 DM 3) Schadensersatz aus Kaufvertrag 215,00 DM II Verfahrenskosten 1.807,10 DM 24.127,11 DM
In dieser Höhe erging am 21.06.1999 antragsgemäß ein Vollstreckungsbescheid, gegen den die Antragstellerin keinen Einspruch einlegte. Aus dem Vollstreckungsbescheid wurde bislang ein Betrag in Höhe von 1.976,10 DM beigetrieben.
Mit Schriftsatz vom 16.11.1999 hat die Antragstellerin um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage nachgesucht. Dazu hat sie vorgetragen, aus dem Mietvertrag stehe ihr ein Zahlungsanspruch in Höhe eines Teilbetrags von 25.000,00 DM zu, mit dem sie aufrechne. Die Regelung im Mietvertrag, wonach die Ausbauleistung, die im übrigen tatsächlich einen Wert von mehr als 60.000,00 DM gehabt habe und deshalb zu unrecht im Mietvertrag mit nur 50.000,00 DM angegeben sei, bei Beendigung des Mietverhältnisses entschädigungslos bei den Antragsgegnern verblieben sollte, verstoße gegen Treu und Glauben und sei sittenwirdrig. Ihr stehe deshalb eine "Investitionsforderung" von 60.000,00 DM zu.
Das Landgericht hat der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19.01.2000 verweigert und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Antragstellerin mit der Einwendung, die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung sei durch Aufrechnung erloschen, gem. § 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sei.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Die beabsichtigte Klage will sie jetzt aber nicht mehr als Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO erheben, sondern als Schadensersatzklage gem. § 826 BGB wegen Urteilsmißbrauch. Dazu behauptet sie, die Antragsgegner hätten eine erkennbar nicht schlüssige, weil gegen die guten Sitten verstoßende Forderung im automatisierten Mahnverfahren in der Hoffnung verfolgt, sie werde keinen Einspruch einlegen, weil sie in Geschäfts- und Rechtsfragen unbedarft sei. Außerdem müsse die "dolose Art" der Gestaltung des Mietvertrages berücksichtigt werden.
Das Landgericht hat der Beschwerde auch unter Würdigung des neuen Vorbringens nicht abgeholfen, weil der Vollstreckungsbescheid nicht unrichtig sei. Den Antragsgegnern stünden die titulierten Verzugsschadensersatzansprüche nach den eigenen Ausführungen der Antragstellerin zu. Selbst wenn sie durch Aufrechnung erlöschen würden, könne die Antragstellerin sich nicht auf die Unrichtigkeit des Titels berufen, weil sie die Aufrechnung bereits im Rahmen eines Einspruchs hätte geltend machen können und daher die Unrichtigkeit ausschließlich auf ihrer nachlässigen Prozessführung beruhen würde.
II.
Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Erfolgsaussichten der Klage verneint.
1)
Mit der beabsichtigten Klage erstrebt die Antragstellerin die Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides des Amtsgericht Hagen vom 21.06.1999. Nach st. Rspr. des BGH kommt eine Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels, auch eines Vollstreckungsbescheides, auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB aber nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, BGHZ 101, 380, 383 = NJW 1987, 3256; BGHZ 103, 44, 46 = NJW 1988, 971; BGH, NJW 1991, 1884, 1885; BGH, NJW 1998, 2818 = MDR 1998, 1225; BGH, MDR 1999, 566; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., Vor § 322 Rdnr. 72 m.w.N.). Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt zum einen die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus. Des weiteren müssen besondere Umstände hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so daß es letzterem zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH, MDR 1999, 566; BGH, LM § 826 [Fa.] BGB Nr. 25; BGH, NJW 1998, 2818; OLG Hamm, NJW 1991, 1361, 1362; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., Vor § 322 Rdnr. 74 m.w.N.). Die danach erforderlichen Voraussetzungen sind nicht dargetan.
a)
Zwar kann aufgrund des Vortrags der Parteien entgegen der Ansicht des Landgerichts die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungsbescheides festgestellt werden.
Der unter I 1) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Fälligkeitszinsen besteht nicht. Denn der in § 4 des notariellen Kaufvertrages vom 11.08.1998 geregelte ursprüngliche Anspruch auf Zahlung von Fälligkeitszinsen in Höhe von 10 % ist wie jeder andere Erfüllungsanspruch mit Ablauf der Frist nach § 326 Abs. 1 BGB entfallen (BGH, NJW 2000, 71 = BGH LM § 326 (Ea) Nr. 19). Die entgangenen Fälligkeitszinsen könnten zwar unter dem Gesichtspunkt des Nichterfüllungsschadens gem. § 326 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden (BGH, a.a.O.). Die Antragsgegner haben aber das Recht, Schadensersatz zu fordern, durch die Erklärung eines Rücktritts verloren. Denn wegen seiner rechtsgestaltenden Wirkung ist der Übergang vom Rücktritt zum Schadensersatz ausgeschlossen (BGH, NJW 1982, 1280; BGH, NJW 1988, 2878; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 325 Rdnr. 8). Einen derartigen Rücktritt haben die Antragsgegner mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 26.01.1999 eindeutig erklärt. Die Erklärung ist auch nicht mehrdeutig, so dass sie nach den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgefasst werden könnte (dazu BGH, MDR 1964, 138; BGH, NJW 1982, 1279, 1290; BGH, NJW-RR 1988, 1100; OLG Hamm, NJW 1987, 2089, 2090). Denn weder das Rücktrittsschreiben selbst noch das Schreiben vom 30.12.1998, mit dem eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgesprochen wurde, enthalten die Ankündigung, Schadensersatz verlangen zu wollen. Auch das übrige Verhalten der Antragsgegner deutet nicht auf Schadensersatz. So ist im Aufforderungsschreiben vom 05.03.1999 nicht von Schadensersatz wegen Nichterfüllung die Rede. Vielmehr werden die "vertraglich vereinbarten Zinsen" beziffert, mithin - nicht mehr bestehende - Erfüllungsansprüche verfolgt.
Der titulierte Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht - hilfsweise - unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes gem. § 286 BGB rechtfertigen, wie dies offenbar das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 10.05.2000 annimmt. In § 4 des Kaufvertrages ist kein Verzugszins geregelt oder vereinbart, auch wenn der Vertragswortlaut dies nahe legt. Denn der Vertrag regelte keine kalendermäßig bestimmte Fälligkeit, die ohne weiteres gem. § 284 Abs. 2 S. 1 BGB den Verzug auslöst. Die Fälligkeit war nämlich von weiteren, sich nicht aus dem Kalender oder mit Hilfe des Kalenders unmittelbar aus der Urkunde ergebenden Voraussetzungen, namentlich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, abhängig. Die Antragstellerin befand sich daher erst aufgrund des Schreibens der Bevollmächtigten der Antragsgegner 30.12.1998, welches eine Mahnung enthielt, mit der Zahlung des Kaufpreises gem. § 284 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug. In Betracht kommt daher allenfalls ein - nicht geltend gemachter - Verzugsschadensersatzanspruch in Höhe von 4 % von 495.000,00 DM für die Zeit ab Zugang des Mahnschreibens bis zum Zugang der Rücktrittserklärung. Der titulierte Anspruch ist demgegenüber aber auch als Verzugsschadensersatzanspruch nicht gegeben.
Auch der unter I 2) titulierte Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten besteht nicht. Insoweit kommt nur ein Verzugsschadensersatzanspruch gem. § 286 BGB in Betracht. Die Antragstellerin ist aber - wie ausgeführt - erst durch das Schreiben vom 30.12.1998 in Verzug gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die titulierten Rechtsverfolgungskosten aber nach dem Vortrag der Antragsgegner bereits entstanden, so dass sie nicht als Verzugsschaden angesehen werden können.
Für den unter I 3) titulierten Schadensersatzanspruch in Höhe von 215,00 DM ist schließlich eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.
b)
Die erforderliche Kenntnis der Antragsgegner bezüglich einer Unrichtigkeit des Vollstreckungsbescheids ist ebenfalls zu bejahen. Denn es reicht aus, wenn dem Gläubiger diese Kenntnis erst während des Rechtsstreits über den Anspruch aus § 826 BGB vermittelt wird (vgl. BGHZ 101, 380, 385 = NJW 1987, 3256; BGH, NJW 1998, 2818, 2819).
c)
Allerdings fehlen die von der Rechtsprechung geforderten weiteren besonderen Umstände, die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so dass im vorliegenden Fall eine Durchbrechung der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides ausscheidet.
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegner den Vollstreckungsbescheid arglistig erschlichen haben, bestehen nicht. In diesem Zusammenhang spielt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere keine Rolle, ob den titulierten Forderungen aufrechenbare Gegenansprüche gegenüber gestanden haben. Denn selbst wenn der Antragstellerin die behaupteten Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Ausbau des Hauses zugestanden haben, was der Senat nicht entscheiden muss, waren die Antragsgegner nicht gehindert, gleichwohl ihre Forderung gerichtlich durchzusetzen. Die Rechtsverfolgung wird nicht schon dadurch sittenwidrig, dass Gegenforderungen bestehen. Eine Pflicht zur Aufrechnung oder Saldierung besteht nämlich nicht.
Soweit die Antragstellerin ferner pauschal behauptet, die Antragsgegner hätten eine erkennbar nicht schlüssige Forderung im automatisierten Mahnverfahren in der Hoffnung verfolgt, sie, die Antragstellerin, werde keinen Einspruch einlegen, weil sie in Geschäfts- und Rechtsfragen unbedarft sei, ist damit ebenfalls ein besonderer, die Sittenwidrigkeit begründender Umstand nicht dargelegt.
Zunächst fällt auf, dass die Behauptung erkennbar ins Blaue hinein ohne jegliche Konkretisierung einer Tatsachengrundlage aufgestellt wurde, wobei sich die offenbar rechtlich beratene Antragstellerin lediglich auf die Wiedergabe der einschlägigen Leitsätze der Rechtsprechung zur Durchbrechung der Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden bei sittenwidrigen Ratenkreditverträgen beschränkt.
Darüber hinaus kann aber auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner die Unschlüssigkeit ihrer Forderungen schon bei der Wahl der Verfahrensart erkannt hatten. Die Rechtsfragen, die sich im Hinblick auf Ansprüche des Gläubigers nach erklärtem Rücktritt vom Vertrag stellen, sind keineswegs einfach gelagert, wie sich schon daraus ergibt, dass auch die anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsgegner und das Landgericht von der Berechtigung der titulierten Ansprüche ausgingen.
Schließlich lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, MDR 1999, 566, 567) auch bei erkennbarer Unschlüssigkeit des Anspruchs nicht generell aus der Inanspruchnahme des Mahnverfahrens ein besonderer, die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung aus dem Titel begründender Umstand herleiten. Dies kann nur bei besonderen Fallgestaltungen angenommen werden, die - wie dies bei der Fallgruppe der sittenwirdrigen Ratenkreditverträge zu bejahen ist - nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen eine klar umrissene sittenwidrige Typik aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt (BGH, NJW 1988, 971; BGH, NJW 1998, 2818 = MDR 1998, 1225; BGH, MDR 1999, 566, 567). Denn nur in derartigen Fällen, in denen dem Gläubiger typischerweise ein wirtschaftlich schwächerer und geschäftlich unerfahrener Kreditnehmer gegenüber steht, dem die Vertragsbedingungen gleichsam diktiert werden und der seine prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten häufig nicht zu nutzen weiß, kann allein schon die Erwirkung eines Vollstreckungsbescheids für eine erkennbar unschlüssige, auf einem sittenwidrigen Darlehensgeschäft beruhende Forderung einen Sittenverstoß begründen (BGH, a.a.O.). Dabei ist jedoch nicht nur auf die Unschlüssigkeit der Forderung als solche abzustellen, sondern entscheidend auf die Schutzbedürftigkeit des typischerweise sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Kreditvertrags als auch der prozessualen Durchsetzung der hieraus hergeleiteten Ansprüche unterlegenen Schuldners (BGH, a.a.O.). Derartige Merkmale einer typisch sittenwidrigen Fallgestaltung hat die Antragstellerin aber nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Parteien bei der Begründung oder Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages von vornherein in wirtschaftlicher und geschäftlicher Hinsicht deutlich "ungleichgewichtig" gegenüberstanden. Ebenso ist nicht vorgetragen, woraus sich das - gemessen an den in der zitierten Rechtsprechung aufgestellten Kriterien - besondere Schutzbedürfnis der Antragstellerin ergeben soll. Es gibt insoweit insbesondere keine objektiven Anhaltspunkte dafür, das die Antragsgegner im Hinblick auf eine angebliche geschäftliche und rechtliche Unerfahrenheit der Antragstellerin bewusst das Mahnverfahren gewählt haben. Denn nichts aus dem Sachvortrag der Antragstellerin spricht dafür, dass die Antragsgegner damit rechnen konnten, die Antragstellerin werde die für jeden nicht ganz unerfahrenen Bürger selbstverständliche Gegenwehr im Rahmen des Mahnverfahrens unterlassen.
Von dem Erfordernis zusätzlicher besonderer Umstände kann schließlich auch nicht deshalb abgesehen werden, weil es sich um einen sogenannten Extremfall handelt, in dem die materielle Unrichtigkeit des Titels aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrags bereits so eindeutig und so schwerwiegend ist, daß jede Vollstreckung allein schon deswegen das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (BGH, NJW 1987, 3256, 3258; BGH, NJW 1991, 30; OLG Hamm, NJW 1991, 1361, 1362 m.w.N.). Von einem derartigen Extremfall kann vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände nicht die Rede sein, schon gar nicht in Anbetracht der Höhe der titulierten Forderung.
2)
Da nach allem die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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